Rechtlicher Status
Rechtlicher Status
Durch eine einfache Modifikation – einer zusätzlichen Bindungsstelle zur Kernstruktur – fällt die Substanz nicht unter das seit November 2016 geltende „Neue-psychoaktive Stoffe-Gesetz“ (NpSG). Vom Sachverständigenausschuß für Betäubungsmittel wird empfohlen, den Wirkstoff in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufzunehmen.
Comments
Post a Comment